Aktuelles Bank- und Kapitalmarkt

Banken vor Gericht: Hochmut kommt vor dem Fall!

Normalerweise berichten wir nicht über Urteile, die wir zugunsten unserer Mandanten erstritten haben. Positive Urteile zugunsten der Mandanten gehören zu unserem gewöhnlichen Tagesgeschäft. In dieses Tagesgeschäft investieren wir unsere Energie und nicht darin, über jenes fortwährend nach außen hin zu kommunizieren. Ebenso wenig schreiben wir über die Vielzahl von geschlossenen Vergleichen, mit denen wir Rechtsstreitigkeiten zur Zufriedenheit unserer Mandanten beenden konnten. Auch dies ist Tagesgeschäft und darüber hinaus unterliegen Vergleichsabschlüsse in der Regel einer Verpflichtung zum Stillschweigen beider Parteien.

Dennoch möchten wir kurz über zwei Fälle berichten, die exemplarisch dafür stehen, dass geschädigte Kapitalanleger keine Angst davor haben sollten, sich gegen die Bank zur Wehr zu setzen, nur weil eine Bank sich oftmals als Goliath geriert. Trauen Sie sich ruhig, der David zu sein.

 

 David gegen Goliath

 

Fall 1: Postbank Finanzberatung

Ein Anleger, dem seitens der Postbank Finanzberatung AG empfohlen wurde, sich mit einem Betrag in Höhe von EUR 50.000,00 an der Kommanditgesellschaft MS "Buxwave" Verwaltungs- und Bereederungs GmbH & Co. – einem geschlossenen Schiffsfonds – zu beteiligen, machte über unsere Kanzlei Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Postbank Finanzberatung AG geltend. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bot die Postbank unserem Mandanten aus Kulanz außergerichtlich eine Zahlung an, die derart niedrig war, dass die Annahme dieses Angebots noch nicht einmal im Ansatz zu überlegen war. Wir erhoben sodann folgerichtig Klage für unseren Mandanten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hannover wurde dann mit den Anwälten der Postbank ein Vergleich i.H.v. 76 % zugunsten unseres Mandanten ausgehandelt. Wir sahen Anlass zu einem Vergleichsschluss, da unser Mandant ein rasches Ende des Rechtsstreits erreichen wollte - auch, wenn dies im Verhältnis zu einem Urteil mit einer geringeren Zahlung einhergeht.

Dieser Vergleich erfolgte zunächst - was üblich ist - unter der Möglichkeit des Widerrufs. Nach einem solchen von den Anwälten ausgehandelten Vergleich entscheidet die Bank dann im Nachgang durch ein internes Gremium, ob sie diesem Vergleich zustimmt oder nicht. In aller Regel folgt die Bank der Einschätzung ihrer externen Anwälte und widerruft den Vergleich nicht.

In diesem Fall aber war es anders. Die Postbank war sich sicher, den Rechtsstreit zu gewinnen und erklärte den Widerruf des Vergleichs. Daraufhin folgte ein weiterer Verhandlungstermin vor dem Landgericht Hannover mit Beweisaufnahme. Die Beweisaufnahme allerdings fiel aus Sicht der Bank nicht so aus, wie sie es sich vorgestellt hatte. Vielmehr wurden die Darstellungen unseres Mandanten voll bestätigt.

Ergebnis: Der von uns erhobenen Klage wurde stattgegeben, unser Mandant obsiegte (LG Hannover, Az. 4 O 281/16). Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Fall 2: Oldenburgische Landesbank

Ebenso erging es vor kurzem auch der Oldenburgische Landesbank (OLB), die sich ihrer Sache zu sicher war. Hier verweigerte die Bank außergerichtlich sogar jegliche konstruktive Lösung, sodass die Klage unsererseits erhoben wurde.

In der ersten anberaumten Verhandlung vor dem Landgericht Oldenburg gab das Gericht zu verstehen, dass der klägerische Vortrag nebst den von uns eingereichten urkundlichen Beweisen erdrückend für die Bank sei. Auf Frage des Gerichts, ob sich die Parteien eine gütliche Einigung im Wege eines Vergleichs vorstellen könnten, gab der Prozessbevollmächtigte der OLB trotz des Hinweises seitens des Gerichts, dass es deutlich mehr zur Seite des Klägers tendiere, zu verstehen, dass ein Vergleich maximal bis zur Höhe von 50 % möglich sei. Das Gericht wies den gegnerischen Anwalt sogleich darauf hin, dass eine solche Quote hier deutlich zu niedrig sei. Unser Mandant, der der Verhandlung beiwohnte, war ebenfalls geneigt, den Rechtsstreit zügig zu beenden. Er unterbreitete daher als Gegenangebot, dass er den Streit beenden würde, wenn die Bank ihm 75 % des erlittenen Schadens ersetzen würde. Auf dieser Basis verständigte man sich letztendlich im Rahmen der Verhandlung und der gegnerische Anwalt wollte unser Angebot im Nachgang mit der OLB besprechen.

Wenige Tage später erreichte uns ein Schreiben der gegnerischen Kanzlei dahingehend, dass die OLB sich mit einem Vergleich zur Quote von 75 % zugunsten unseres Mandanten nicht einverstanden erkläre. Die gegnerische Kanzlei konstruierte dann verstärkt ihre Ansicht, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien, da dessen Prozessbevollmächtigter (also RA Jan Reimer) die verjährungshemmenden Maßnahmen nicht formgerecht und mithin nicht fristwahrend eingeleitet hätte. Das Gericht gab daraufhin recht schnell durch einen schriftlichen Hinweis zu verstehen, dass diese Ansicht der gegnerischen Anwälte falsch sei, alle verjährungshemmenden Maßnahmen seien seitens der Kanzlei REIMER form- und fristgerecht eingeleitet worden.

Folglich kam es dann auch hier zu einer neuen Verhandlung vor dem LG Oldenburg und zur Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung des damaligen Bankberaters der OLB. Auch diese Beweisaufnahme hat gezeigt, dass die Bank dem Einigungsvorschlag unseres Mandanten durchaus hätte akzeptieren sollen. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme nämlich – völlig zu Recht – zu der Feststellung, dass unser Mandant seinerzeit pflichtwidrig nicht über die der Bank zufließenden Provisionen aufgeklärt wurde.

Ergebnis: Der von uns erhobenen Klage wurde stattgegeben, unser Mandant obsiegte (LG Oldenburg, Az. 3 O 929/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Diese Fälle zeigen, dass sich Anleger, die sich von ihrer Bank falsch beraten fühlen, keine Scheu haben sollten, sich gegen die Bank zur Wehr zu setzen. Natürlich gibt es auch Einzelfälle, in denen der Kunde keine Aussicht auf rechtlichen Erfolg hat. Dies aber prüfen wir vor Mandatsaufnahme sehr genau und raten dann auch ganz klar von einem rechtlichen Vorgehen ab. Tatsächlich aber gibt es nur wenige Fälle, bei denen wir von einem Vorgehen gegen Banken abraten. In den weit überwiegenden Fällen haben Banken schon aus Provisionsinteresse heraus manche Hinweise, die sie hätten erteilen müssen, schlicht nicht erteilt, was zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führt.

Sollten auch Sie das Gefühl haben, von Ihrer Bank falsch beraten worden zu sein, so schätzen wir auch Ihren Fall gern ein. Nehmen Sie dazu kurzerhand Kontakt zu uns auf, entweder gleich über das Kontaktformular auf dieser Seite oder auch per E-Mail unter info@kanzlei-reimer.de.

Auf das Gespräch mit Ihnen freuen wir uns!

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