Aktuelles Bank- und Kapitalmarkt

BGH: Bank muss auch aufklären, wenn Kunde den Prospekt verweigert

Anlageberater müssen einen Kunden auch dann über die wesentlichen Risiken eines Investments aufklären, wenn dieser den Verkaufsprospekt "zu dick und zu schwer" zum Lesen findet und nur für "Papierkram" hält.

Das geht aus einem am 27.02.2019 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Urteil vom 07.02.2019, Az. III ZR 498/16). In dem Fall verlangte ein Kunde der Postbank, der mehrere Zehntausend Euro in Schiffsfonds investierte hatte, Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung.

Den Emissionsprospekt hatte der Kunde als "Papierkram" bezeichnet und nicht haben wollen. Laut BGH kann die Weigerung, den Prospekt anzunehmen, aber nicht einfach als fehlendes Interesse an jeglicher Aufklärung gedeutet werden. "Im Gegenteil darf der Anleger grundsätzlich erwarten, dass der Berater die Aufklärung in dem gebotenen Umfang (auch) in einem persönlichen Gespräch leistet", so die Richter des 3. Zivilsenats. Seine Weigerung, sich mit dem Inhalt der Prospekte zu befassen, bedeute nur, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse nicht selbst im Wege der Lektüre habe verschaffen wollen, so der BGH. Die Pflicht zur mündlichen Beratung und Aufklärung - insbesondere auch über Provisionen - habe das nicht entfallen lassen.

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