Aktuelles Bank- und Kapitalmarkt

SENSATIONSURTEIL! EuGH öffnet die Tür zum Widerruf (fast) aller Kreditverträge!

SENSATIONSURTEIL! EuGH öffnet die Tür zum Widerruf (fast) aller Kreditverträge!

Betroffen sind alle Kreditverträge, also sowohl Immobilienkredite als auch Autokredite sowie auch kleinere Kredite für z.B. Elektronikgeräte. Davon betroffen sind insbesondere rund 20 Millionen Autokredit- und Leasingverträge mit einem Volumen von insgesamt rund 340 Milliarden Euro. Bei Immobilienkrediten für private Haushalte geht es sogar um insgesamt rund 1,2 Billionen Euro. Ältere Immobilienkredite haben noch einen Sollzins von z.B. 3,8 Prozent, anstatt dem derzeitigen Zins von teilweise unter 1 %. Der Unterschied wäre monatlich sehr deutlich auf dem Konto zu spüren.

Wer sich also von seinem Kredit lösen möchte, kann diesen nun kurzerhand widerrufen.

Dies ist gerade zur jetzigen Zeit eine große Chance. Die Corona-Krise geht bei vielen privaten Haushalten mit erheblichen, ja sogar existenzbedrohenden finanziellen Einschneidungen einher. Wer noch über Jahre monatlich z.B. einen Immobilienkredit mit einem hohen Zinssatz bedienen muss, hat nun die Chance, sich von diesem Darlehen zu lösen und zu dem derzeitigen extrem niedrigen Zinssatz umzuschulden. Dadurch können monatlich bis zu mehreren hundert Euro gespart werden. Aber auch für alle anderen Kredite gilt, dass man sich nun von diesen lösen kann, wenn man dies möchte, um die monatlichen Belastungen zu reduzieren.

Sie sollten daher sehr ernsthaft über einen Widerruf nachdenken!

Warum hat der EuGH so entschieden?

Zunächst muss gesagt werden, dass es ausschließlich um Verbraucherkredite geht. Also um Kredite, bei denen ein Verbraucher (also eine natürliche Person) einen Kreditvertrag mit einem Unternehmer schließt. Das ist z.B. immer der Fall, wenn eine Privatperson einen Kreditvertrag mit einer Bank abschließt.

Solche Verträge müssen den Verbraucher klar und prägnant über sein Widerrufsrecht informieren. Mit seiner jetzigen Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass nahezu alle deutschen Verbraucherkredite, die nach dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, dieses Kriterium nicht erfüllen und demzufolge eine Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Die Folge ist demnach ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“, welches dazu führt, dass diese Verträge noch immer widerrufen werden können.

Der EuGH bringt in seinem Urteil zum Ausdruck, dass eine bestimmte Belehrung in nahezu allen Kreditverträgen, die seit dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, den Verbraucher gerade nicht klar und prägnant über sein Recht aufklärt. Es geht um folgende Belehrung:

 

„[…] Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. […]“
 

Der EuGH stellt fest, dass eine solche Belehrung nicht mit mit der europäischen Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48/EG) in Einklang zu bringen ist. Der EuGH verlangt, dass dem Verbraucher klar erkennbar gemacht werden muss, wann seine Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt. Diesem Anspruch jedoch wird die oben genannte Belehrung nicht gerecht. Hier nämlich wird lediglich auf eine nationale Vorschrift verwiesen, die selbst wiederum auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist. Ein solcher sog. Kaskadenverweis ist für einen Verbraucher zu kompliziert und unklar, also gerade nicht – wie es der EuGH fordert – klar und prägnant.

Sofern also auch Ihr Kreditvertrag diese Belehrung enthält, haben Sie gute Chancen, sich von dem Vertrag zu lösen.

 

Lassen Sie sich von uns beraten!

Nutzen Sie das Kontaktformular oder schreiben uns eine E-Mail unter info@kanzlei-reimer.de

Wir melden uns dann bei Ihnen.
Oder rufen Sie uns kurzerhand an und vereinbaren Sie gleich einen telefonischen Beratungstermin.

Zurück