Aktuelles Erbrecht

Kein Testament! Wer erbt?

Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, was im Falle Ihres Todes mit Ihrem Nachlass geschieht, wenn Sie kein Testament aufgesetzt haben? Wer erbt in einem solchen Fall?

Diese Frage möchten wir Ihnen kurz und verständlich beantworten:

Wer ohne Testament (oder Erbvertrag) stirbt, für den bestimmt das Gesetz die Erbfolge. Dabei werden in erster Linie Kinder und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner berücksichtigt. Verwandte erben Vermögen nach ihrem Verwandtschaftsgrad. Keine Verwandten sind Schwiegereltern oder Schwägerin und Schwager.

Die Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1924 ff. geregelt. Vereinfacht dargestellt stellt sich die Erbfolge demnach wie folgt dar:

 

  1. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

 

  1. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

 

  1. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

 

  1. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist nach dem Gesetz zwar nicht mit dem Erblasser verwandt, nimmt aber eine Sonderstellung ein: Er ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner, der weitgehend dem Ehegatten gleichgestellt ist (§ 10 LPartG).

 

Es gilt das Prinzip, dass ein Verwandter nicht erbt, solange mindestens ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Innerhalb einer Ordnung erben immer nur die nahesten Verwandten. Kurzum: Der nähere Verwandte schließt den entfernteren aus. Lebt also beispielsweise ein Kind, sind damit alle anderen Verwandten wie z.B. von ihm abstammende Enkelkinder, Geschwister etc. ausgeschlossen.

 

Beispiele für gesetzliche Erbfolgen innerhalb der einzelnen Ordnungen:

 

1. Erben erster Ordnung

 

Verheiratet ohne Kinder

Hier gibt es keine Erben der ersten Ordnung. Neben dem Ehepartner erben Verwandte der 2. oder 3. Ordnung. Der Ehegatte erbt in der Zugewinngemeinschaft 3/4. Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte 1/2 des Vermögens. Gibt es keine Erben 2. oder 3. Ordnung, ist der Ehegatte Alleinerbe.

 

Verheiratet mit Kindern

Neben dem Ehepartner erben nur die Kinder. Alle weiteren Verwandten sind ausgeschlossen. Der Ehepartner erbt in der Zugewinngemeinschaft 1/2 des Vermögens. Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner 1/3 des Vermögens bei zwei Kindern, bei nur einem Kind 1/2. Die Kinder erhalten das restliche Vermögen jeweils zu gleichen Teilen.

 

Alleinlebend oder bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft ohne Kinder

Verwandte der 2. oder 3. Ordnung erben. Der nicht eheliche Lebensgefährte hat keinerlei gesetzliches Erbrecht.

 

2. Erben zweiter Ordnung

 

Verheiratet ohne Kinder

Erben 2. Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn keine Kinder oder Enkel da sind. Die Eltern erben zu gleichen Teilen und je nach Güterstand der Ehe des Erblassers 1/4 oder 1/2 des Vermögens neben dem Ehepartner. Sind beide Eltern tot, gehen die Ansprüche an Geschwister des Erblassers über. Neffen oder Nichten erben nur anstelle ihrer verstorbenen Eltern.

 

Verheiratet mit Kindern

Keine weiteren Erbansprüche neben den Kindern.

 

Alleinlebend oder bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft ohne Kinder

Die Eltern erben das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen. Geschwister erben den Anteil eines vorverstorbenen Elternteils. Sind die Geschwister des Erblassers tot, erhalten deren Abkömmlinge ihren Anteil.

 

3. Erben dritter Ordnung

 

Verheiratet ohne Kinder

Die Großeltern erben 1/4 oder 1/2 zu gleichen Teilen, wenn die Eltern tot und keine Geschwister oder Neffen und Nichten da sind. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten die Nachkommen, also die Tanten und Onkel des Erblassers und deren eigene Kinder, Cousinen und Cousins, an die Stelle des verstorbenen Großelternteils.

 

Verheiratet mit Kindern

Keine weiteren Erbansprüche neben den Kindern.

 

Alleinlebend oder bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft ohne Kinder

Die Großeltern übernehmen das Erbrecht auf das gesamte Vermögen, wenn die Eltern tot und keine Geschwister oder Neffen und Nichten vorhanden sind. An die Stelle verstorbener Großeltern treten deren Nachkommen, also Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen. Sollten keine lebenden Verwandten 3. Ordnung vorhanden sein, erben auch sehr entfernte Verwandte.

 

Fazit

Die gesetzliche Erbfolge birgt im Falle des Todes ein hohes Risiko von oftmals irreparablen Streitigkeiten innerhalb der Familie in sich. Vermeiden Sie dies und machen Sie sich rechtzeitig Gedanken darüber, wer Sie beerben soll – auch wenn dieses Thema eher unangenehm und noch weit entfernt scheint. Lassen Sie die Überlebenden im Fall Ihres Todes ganz klar wissen, was Ihr letzter Wille ist – hinterlegen Sie ein Testament. Dieses sollten Sie vorher mit anwaltlichem Rat aufsetzen, um Unklarheiten zu vermeiden.

 

Gern stehen wir für ein Gespräch zur Verfügung.

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