Aktuelles Handels- und Gesellschaftsrecht

Kinos und Theater öffnen wieder: Ansprüche auf Entschädigung trotzdem sichern

Die Corona-Pandemie traf kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbstständige hart, darunter auch viele Veranstalter, Kulturschaffende, Kino- und Theaterbetreiber. Und auch wenn dank der Lockerungen das soziale und kulturelle Leben in Deutschland wieder anläuft, ist für Vertreter dieser Branchen die Zukunft zum Teil noch ungewiss. Sichern Sie sich daher Ihre Entschädigungsansprüche wegen Betriebsschließung.

Als Folge der Corona-Ausbreitung kam das öffentliche Leben in Deutschland fast vollständig zum Erliegen. Die Geschäfte in den Innenstädten blieben lange Zeit geschlossen und die Betreiber von Bars, Restaurants und Hotels können erst allmählich wieder und nur unter Auflagen Gäste begrüßen. Auch Kulturstätten, Kino-, Konzert- und Theatersäle können nun, nachdem auch sie von dem Lockdown betroffen waren, wieder Vorstellungen anbieten.

Kinos und Theater dürfen wieder öffnen – aber lohnt sich das?

Auch wenn viele Kinos und Theater nach und nach ihren Spielbetrieb wieder aufnehmen, sind die Deutschen noch weit von einem unbeschwerten Film- oder Kabarettabend mit Popcorn und Gelächter entfernt. Säle dürfen aufgrund der Abstandsregelungen nur mit einer geringen Anzahl an Zuschauern wieder öffnen, das Tragen von Mund-Nasen-Schutz in den Gebäuden ist Pflicht und darf nicht einmal während der Vorstellung für Essen oder Trinken unterbrochen werden. Neben den reduzierten Ticketverkäufen fallen auch die Nebeneinkünfte aus dem Verkauf von Getränken, Chips und Popcorn weg.

Nicht zuletzt fehlt es den Kino- und Theaterbetreibern an Nachschub: Hollywood und Produktionen weltweit waren oder sind teils noch Corona-bedingt lahmgelegt und auch Theater- und Musicaldarsteller haben in den vergangenen Wochen nicht miteinander proben oder Corona-taugliche Stücke auf die Beine stellen können. Deswegen fragen sich viele Kino- und Theaterbetreiber, ob sich eine Öffnung unter diesen Voraussetzungen überhaupt lohnt.

Viele, vor allem kleinere Häuser, sagen nein oder warten zumindest noch ab, weil die Kosten und der Aufwand für den Corona-konformen Betrieb die zu erwartenden Einnahmen bei weitem übersteigen werden und die Verluste aus der Zeit der Betriebsschließung zu schwer wiegen und womöglich nicht so schnell zu kompensieren sein werden – zumindest nicht ohne Entschädigungszahlungen.

Ein Lichtblick für Lichtspielhäuser: Jetzt Entschädigung einfordern

Neben dem Sofortprogramm der Bundesregierung haben Betreiber von Kinos und Theatern sowie Veranstalter von Filmfestivals und anderen Großevents nun die Möglichkeit, eine staatliche Entschädigung für Ausfälle aufgrund der Pandemie-bedingten Betriebsschließung zu fordern. Als Anspruchsgrundlagen hierfür bieten sich unter anderem das Infektionsschutzgesetz (§ 28 Abs. 1 IfSG) und die allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder an. Außerdem sind in der deutschen Rechtsprechung Entschädigungsansprüche wegen eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs oder der sogenannte allgemeine Aufopferungsanspruch anerkannt.

Anspruchsberechtigt sind alle, die einem Corona-bedingten Tätigkeitsverbot beziehungsweise einer Betriebsschließung unterlagen und Betriebe, deren Geschäfte von der Schließung anderer Branchen beeinflusst waren.

Wir empfehlen Betroffenen, den durch das Tätigkeitsverbot entstandenen Schaden zusammenzurechnen und durch unsere Kanzlei bei den zuständigen Behörden anzumelden und zurückzufordern. Die Frist hierfür läuft noch bis Mitte März 2021. Ihre betriebliche Rechtsschutzversicherung zahlt in der Regel die Kosten für die Anmeldung. Diese sind gering, sodass sich eine Antragsstellung im Hinblick auf die zu erwartende Entschädigung auch dann lohnt, wenn Sie keine Versicherung haben.

Wir erklären Ihnen gerne Ihre rechtlichen Ansprüche sowie deren Grundlage und begleiten Sie durch das Prozedere der Antragsstellung sowie Einforderung der Ihnen zustehenden Entschädigung.

Jetzt Entschädigung sichern!

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