Aktuelles Handels- und Gesellschaftsrecht

Konzerte, Messen und Großveranstaltungen abgesagt: Steht Event-Veranstaltern eine Entschädigung zu?

Der wirtschaftliche Schaden, den das deutsche Gewerbe aufgrund der Eindämmung der Corona-Pandemie zu tragen hat, ist immens. Unter den Folgen abgesagter oder verschobener Events leiden neben den Veranstaltern und Teilnehmern viele weitere natürliche und juristische Personen. Haben diese Gruppen nun Anspruch auf Entschädigung?

In unserem Blogpost vom 21.08.2020 haben wir bereits darauf aufmerksam gemacht, dass neben Kino- und Theaterbetreibern die gesamte Veranstaltungsbranche in den vergangenen Monaten Corona-bedingt stark gelitten hat. Viele Einnahmen sind wegen der Absage oder des Verbots von Events, wie Festivals, Konzerten und Messen, weggebrochen. All diese Interessensgruppen haben grundsätzlich Anspruch auf Erstattung und/oder Entschädigung. Zu diesem Ergebnis kommen wir nach gründlicher Prüfung des Infektionsschutzgesetzes und des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts, auf die sich die Betriebsschließungen und Eventabsagen stützen.

Entschädigung jetzt einfordern!

Ab wann sind Konzert- und Messebesuche wieder möglich?

Aufgrund von Corona kam das öffentliche Leben in Deutschland vorübergehend fast vollkommen zum Erliegen. Viele Sport- und Großveranstaltungen sowie Events wie Konzerte, Volks- oder Stadtfeste wurden von Bund und Ländern untersagt und auch die Theater- und Opernhäuser mussten ihre Tore geschlossen halten. Mittlerweile nimmt das öffentliche Leben wieder Fahrt auf, denn neben Geschäften, Cafés und Restaurants dürfen vielerorts auch Theater, Opern, Konzerthäuser sowie Kinos wieder unter Einhaltung bestimmten Auflagen öffnen.

Ähnlich verhält es sich nun auch mit Events und Großveranstaltungen. Ob und ab wann die Durchführung von Messen, Kongressen, Festivals und Co. unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln wieder erlaubt ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Bundesländer. In einigen Ländern sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit einer Besucherzahl von bis zu 250 Personen (vereinzelt 300) und fest zugewiesenen Sitzplätzen bereits möglich. Die Zahlen sollen in den nächsten Monaten gestaffelt steigen. Großveranstaltungen hingegen mit über 500 oder mancherorts über 1000 Personen sind erst für Ende Oktober im Gespräch. Messen zählen übrigens nicht länger als Teil der Kategorie Großveranstaltung, was die Öffnung des Messe- und Kongressbetriebs schon früher wieder ermöglichen soll.

Die Bestimmungen und Auflagen für Veranstaltungen und Versammlungen unter freiem Himmel heben sich von denen für Indoor-Events ab und sehen teils höhere Personenobergrenzen vor.

Welche Rechte und Ansprüche haben Veranstalter?

Haben Veranstalter Events eigeninitiativ oder zwangsweise verbotsbedingt abgesagt, sind im Vorfeld meist bereits Kosten aufgrund der organisatorischen Vorbereitung angefallen. Falls einzelne (werk-)vertragliche Leistungen von beauftragten Unternehmen noch nicht erbracht worden sind, kann darüber nachgedacht werden, sich nachträglich von dem Vertrag zu lösen. Wir prüfen gerne, ob das in Ihrem Fall möglich ist.

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Kommen wir nun zu Ihren Entschädigungsansprüchen aus Veranstaltungsverboten, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergeben. § 28 Abs. 1 IfSG stellt die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dar. In ihr heißt es auszugsweise:

„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt (…), so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen (…), soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten (…) schließen.“

Die Eingriffsermächtigung ist sehr weit gefasst und erlaubt der zuständigen Behörde die Anordnung aller notwendigen Schutzmaßnahmen, darunter auch das Verbot von Veranstaltungen.

Entschädigungen der Verdienstausfälle aufgrund des Tätigkeits- oder Veranstaltungsverbots sind ebenfalls im Infektionsschutzgesetz geregelt. § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG begründet Entschädigungsansprüche zugunsten von sogenannten Störern, sprich Trägern von Krankheitserregern. Diese Norm sieht keine Entschädigung für Personen vor, von denen kein direktes Gesundheitsrisiko ausgeht.

Wir sind jedoch nach genauer Prüfung der Gesetzeslage zu dem Ergebnis gekommen, dass der Entschädigungsanspruch aus § 56 IfSG lückenhaft ist und auch für Nichtstörer ergänzend Anwendung findet oder zumindest analog ausgelegt werden muss.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch aus den allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Länder.

Machen Sie jetzt von Ihrem Recht Gebrauch, um zu verhindern, dass Sie auf Ihrem wirtschaftlichen Schaden sitzen bleiben, der Ihnen durch die Corona-Krise entstanden ist. Fordern Sie daher jetzt Ihre Entschädigung ein! Haben Sie ein Event verbotsbedingt absagen müssen, bleiben Ihnen 12 Monate ab Beginn des Tätigkeitsverbots bzw. der Betriebsschließung, um Ihre berechtigten Ansprüche anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist wird die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Staat nicht mehr möglich sein.

Jetzt handeln und gemeinsam mit uns Anspruch anmelden!

Welche Ausgaben können sich Aussteller zurückholen?

Fielen Veranstaltungen oder Messen dem behördlichen Verbot zum Opfer oder wurden sie eigeninitiativ vom Veranstalter abgesagt – noch vor der Aussprache des Verbots – haben Aussteller das Recht, bereits getätigte Ausgaben wie etwa die Standgebühr zurückzufordern. Zu erwarten ist allerdings, dass der Veranstalter ihm die seinerseits entstandenen Kosten (zum Beispiel für Standinventar) entgegenhält. Die Forderung reduziert sich dann entsprechend. Auf anderweitige vertragliche Vereinbarungen muss hier jedoch im Einzelfall genau geschaut werden.

Wir prüfen gerne Ihre Verträge und erklären Ihnen Ihre Ansprüche für die Erstattung getätigter Ausgaben sowie deren genaue Grundlage. Vereinbaren Sie einfach einen Termin zur Rechtsberatung und wir nehmen uns Ihrem Fall an.

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