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Münchener & Magdeburger Agrarversicherung AG lässt Landwirte bei Trockenheit im Regen stehen - JETZT HANDELN!

Betroffene Landwirte sollten Ansprüche prüfen lassen!

Vermehrt wenden sich Landwirte an uns, die sich gegen die Münchener & Magdeburger Agrarversicherung AG zur Wehr setzen wollen.

Die Versicherungsgesellschaft hat mit vielen Landwirten eine Trockenheitsversicherung als Zusatzvereinbarung (Zusatzvereinbarung MH050 – P-MGV-Trockenheit) abgeschlossen. Mit dieser Zusatzvereinbarung soll im Schadenfall (Trockenheit) eine pauschalierte Entschädigung ausgezahlt werden, die 30 % oder 50 % einer zuvor festgelegten Versicherungssumme mit Blick auf die entsprechende Kulturart entspricht.

In den uns vorliegenden Fällen haben die Landwirte bezüglich der Maiskulturen aufgrund der enormen Trockenheit des Sommers 2018 den Schadenfall bei der Versicherung gemeldet und um Auszahlung der vertraglichen Pauschalentschädigung gebeten. Der Schadenfall tritt hinsichtlich der Fruchtart Mais nach § 4 der Zusatzvereinbarung dann ein, wenn im Zeitraum „Mai – September“ ein bestimmter kritischer Niederschlagswert nicht erreicht wird.

Die Versicherung lehnte eine Zahlung in den uns vorliegenden Fällen mit der Begründung ab, dass das Schadenereignis nicht eingetreten sei, da jener kritischer Niederschlagswert überschritten worden sei. Die Versicherung hat hierzu die Niederschlagswerte der Monate Mai, Juni, Juli, August und September bezüglich des Niederschlags zugrunde gelegt.

Nach unserer Auffassung aber durfte die Versicherung den Monat September nicht berücksichtigen, sodass dann das Schadensereignis eingetreten wäre.

Dies folgt aus der unklaren Formulierung des vertraglich vereinbarten Bemessungszeitraums.

Denn gemäß § 4 lit. c) der Zusatzvereinbarung MH050 ist der Zeitraum, in dem der vereinbarte Grenzwert zu messen ist, festgelegt mit „Mai - September“. Der dabei von der Münchener & Magdeburger Agrarversicherung AG im vorgedruckten Vertragstext verwendete Mittestrich ersetzt nach DIN 5008 das Wort „bis“. Der vereinbarte Zeitraum erstreckt sich somit von Mai bis September, also vom 1. Mai bis Ablauf des 31. August. Dieser Mittestrich als Wortersatz ist allgemeingültig und daher – nach unserer Auffassung – auch nicht anders zu lesen und zu interpretieren. Demzufolge lesen wir die vertragliche Bedingung derart, dass der Monat September in dem zugrunde gelegten Zeitraum nicht inkludiert ist. Denn „bis“ bedeutet gerade nicht „einschließlich“.

Die von der Magdeburger & Münchener Agrarversicherung AG vorformulierte Zusatzvereinbarung MH050 stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar und unterliegt damit der Inhaltskontrolle. Wenn die Versicherung nun die Ansicht vertritt, dass auch der Monat September in dem vereinbarten Zeitraum mit eingeschlossen sei, so ist dies nicht in der erforderlichen Klarheit in den AGB zum Ausdruck gebracht. Hätte die Versicherung den September mit einbeziehen wollen, so wäre es ein Leichtes gewesen, dies klar und verständlich zum Ausdruck zu bringen, z.B. mit der klaren Formulierung „01. Mai bis einschließlich 30. September“. Die Mehrdeutigkeit der Bedingung „Mai – September“ geht hier gemäß § 305c Abs. 2 BGB jedoch unserer Ansicht nach zu Lasten des Verwenders der AGB, mithin zu Lasten der Versicherung.

Betroffene Landwirte können sich gern an uns wenden.

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