Kosten

Wer sich an einen Rechtsanwalt wendet, muss selbstverständlich mit entsprechenden Gebühren rechnen. Die Frage, welchen Betrag ein Rechtsanwalt für welche Leistung in Rechnung stellen darf, unterliegt klaren gesetzlichen Bestimmungen.

Für eine erste Einschätzung Ihres Anliegens erheben wir jedoch keine Gebühren. Eine erste Einschätzung dauert max. 15 Minuten und umfasst kein Lesen von Schriftstücken oder das Sichten von Unterlagen. Anhand Ihrer Erläuterungen geben wir Ihnen aber gern eine Tendenz zu verstehen, anhand derer Sie sich für oder gegen ein weiteres Vorgehen entscheiden können.

Sollten Sie sich nach dieser ersten Einschätzung dafür entscheiden, dass wir uns Ihres Falles intensiver annehmen, gilt:

Das Honorar für die Tätigkeit des Rechtsanwalts bemisst sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hierbei bestimmt das RVG die Kosten und Gebühren für den Rechtsanwalt nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert der jeweiligen Angelegenheit.

Neben oder auch alternativ zu den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ist der Rechtsanwalt dazu berechtigt, das Honorar für seine Tätigkeit mit dem Mandanten frei zu vereinbaren und hierüber eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Im Rahmen einer gerichtlichen Tätigkeit darf die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung nach dem RVG nicht unterschreiten.

Die Gebühr für eine mündliche Erstberatung beschränkt § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG auf EUR 190,00 zzgl. MwSt. Dies gilt jedoch nur für Verbraucher.

Für Gewerbetreibende oder Freiberufler, die eine Auskunft oder einen Rat einholen, gilt diese Beschränkung indes nicht. Liegt dem Anliegen also eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zugrunde, ist mit einer höheren Gebühr zu rechnen. Unserem Selbstverständnis entspricht es, dass die Vergütung unserer Tätigkeit grundsätzlich der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für unseren Mandanten entsprechen sollte. Die Höhe der Gebühr bemessen wir daher am Wert des Anliegens oder nach der Dringlichkeit für den Unternehmer. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, erheben wir für Gewerbetreibende und Freiberufler im Rahmen der Erstberatung netto EUR 300,00 pro Stunde für die Dauer des Erstberatungsgesprächs.

Sobald wir ein Entwurfsschreiben für Sie gefertigt haben, außergerichtlich schriftlich tätig geworden sind (auch nur per E-Mail) oder mit der Gegenseite Kontakt aufnehmen (auch nur telefonisch) ist der Bereich der Erstberatung verlassen. Die Gebühren bemessen sich dann grundsätzlich anhand des Streitwertes nach dem RVG oder nach einer zuvor getroffenen Vereinbarung. Wird eine Vergütung nach Stunden vereinbart, beträgt der Stundensatz netto EUR 300,00. 

Natürlich ist die Kostenfrage für einen Mandanten wichtig. Deshalb sprechen wir selbstverständlich schon im Rahmen der Mandatsaufnahme darüber, um von Beginn an eine transparente und vertrauensvolle Basis zu schaffen.